Gemeindliche Kindertagesstätten (Kita)
Kindertagesstätten (Kitas) sind sozialpädagogische Einrichtungen zur Betreuung von Kleinkindern zwischen drei Monaten und drei Jahren bzw. in Ausnahmefällen vier Jahren, wenn das Kinder noch nicht den Kindergarten besucht.
Die gemeindlichen Kindertagesstätten in Südtirol
Das Konzept der Kindertagesstätte in Südtirol sieht eine flexible Betreuung der Kinder vor: Kinder können dort auch nur einige Stunden am Tag oder an einzelnen Tagen pro Woche betreut werden. Kitas dürfen höchstens 30 Betreuungsplätze vergeben.
Für die Einrichtung von Kitas sind die Gemeinden (externer Link) verantwortlich. Die Kitas werden im Auftrag der Gemeinde von privaten Körperschaften ohne Gewinnzweck geführt. Einige Arbeitgeber bieten auch betriebsinterne Kindertagesstätten an (betriebliche Kinderbetreuung).
Das Land fördert Kindertagesstätten über die Familienagentur und setzt auf hohe Betreuungsqualität, um Kindern optimale Voraussetzungen für ihr Aufwachsen zu sichern.
Zugangsvoraussetzungen
Zugang haben Kleinkinder zwischen drei Monaten und drei Jahren bzw. in Ausnahmefällen vier Jahren, wenn das Kind noch nicht den Kindergarten besucht.
Die Zulassung erfolgt aufgrund einer Rangordnung mit Punkten. Vorrang haben Kinder, die in der Gemeinde ansässig sind und deren Eltern berufstätig sind. Bei freien Plätzen werden auch andere Kinder aufgenommen.
Zulassungskriterien
- Wiederaufnahme des Kindes nach Kündigung des Betreuungsvertrags aufgrund längerer Krankheit
- Wohnsitz des Kindes in der Gemeinde,
- Berufstätigkeit beider Elternteile beziehungsweise des alleinerziehenden Elternteils,
- ärztlich bestätigte psychische oder physische Beeinträchtigung oder beides des zu betreuenden Kindes, eines Geschwisterkindes oder Elternteils;
- Arbeitszeit eines jeden Elternteils: Vollzeit, Teilzeit über 50 Prozent,Teilzeit bis einschließlich 50 Prozent.
Weitere Kriterien (z. B. Notlage der Familie, Arbeitslosigkeit) können von den Gemeinden festgelegt werden.
Informationen: Zugang zu den Diensten Art. 4, Beschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 666
Kosten
Die Kosten hängen von der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Familie ab und bewegen sich zwischen einem Mindestsatz von 0,90 Euro und einem Höchstsatz von 3,65 Euro pro Stunde.
Der Stundentarif der Nutzerfamilien umfasst sämtliche Kosten, auch für Windeln, sämtliche Mahlzeiten sowie Hygieneprodukte. Für Sonderwünsche und -anschaffungen der Eltern müssen die Familien selbst aufkommen.
Zur Beantragung einer Tarifermäßigung können sich Familien an den Sozialsprengel wenden. Dieser Tarif wird bei maximal 1920 Stunden Kinderbetreuung pro Jahr angewandt.
Der Tarif, den Familien für den Kindertagesstätten-Dienst zahlen müssen, macht nur ein Drittel der eigentlichen Gesamtkosten aus: Das Land (Familienagentur) und die Gemeinden kommen für den Großteil der Kosten auf.
Nicht in Rechnung gestellt werden:
- bei ganzjährigem Besuch der Einrichtung vier Wochen, in denen das Kind wegen Urlaubs abwesend ist, bzw. bei nicht ganzjährigem Besuch ein proportional reduzierter Zeitraum.
- Zu diesem Urlaubszeitraum kommen die Tage hinzu, an denen die Einrichtung aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt nicht erbracht wird.
Informationen: Tarif zu Lasten der Nutzerfamilien Art. 9, Beschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 666
Informationen
Für Informationen und Anfragen für Betreuungsplätze wenden Sie sich bitte direkt an die privaten Körperschaften ohne Gewinnzweck, die Kindertagesstätten führen.
Hier finden Sie die Liste oder die Karte der Betreuungsmöglichkeiten in Kitas oder Kinderhorten.