Elternzeit
Nach Ende des Mutterschutzes können Mütter und Väter noch eine teilweise bezahlte Arbeitsfreistellung, die Elternzeit, in Anspruch nehmen.
Eltern mit einen Angestelltenverhältnis können die Elternzeit innerhalb der ersten 14 Lebensjahre des Kindes in Anspruch nehmen – für die Mutter ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs und für den Vater ab der Geburt des Kindes. Adoptiv‑ oder Pflegeeltern können die Elternzeit innerhalb von 14 Jahren nach dem Eintritt des Kindes in die Familie nutzen, jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Wer hat Anrecht
Eltern mit einem Angestelltenverhältnis haben innerhalb des 14. Lebensjahres des Kindes gemeinsam das Recht auf maximal 10 Monate Elternzeit. Die maximal zustehende gemeinsame Elternzeit erhöht sich auf 11 Monate, wenn der Vater mindestens 3 Monate Elternzeit nimmt.
Die Elternzeit kann von beiden Eltern auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die gesamte Elternzeit kann je nach den familiären Bedürfnissen zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden. Sie kann auch stunden- und tageweise und gemeinsam beansprucht werden.
- Mütter haben Anrecht auf maximal 6 Monate.
- Väter stehen auch 6 Monate Elternzeit zu. Bei Vätern, die zumindest 3 Monate absolviert haben, steigt das Höchstmaß auf 7 Monate.
- Väter können bereits ab der Geburt des Kindes Elternzeit beantragen, also auch während der obligatorischen Mutterschaftszeit.
- Alleinige Elternteile können bis zu 11 Monate Elternzeit nehmen. Ebenso ein allein erziehender Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat.
Bei Mehrlingsgeburten kann die Elternzeit für jedes der Kinder beansprucht werden, sie verdoppelt sich also im Fall von Zwillingen.
Für bestimmte Kategorien von Selbstständigen (Bäuerinnen und Bauern, Handwerker/ innen, Kaufleute) gibt es eine Elternzeit, die jedoch auf 3 Monate innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes beschränkt ist.
Selbständige, die keine Pflichtrentenkasse haben und in die Sonderverwaltung (Gestione separata) des INPS eingeschrieben sind, haben Anrecht auf eine gemeinsame Elternzeit von höchstens 9 Monaten innerhalb der ersten 12 Lebensjahre des Kindes.
Für Freiberufler/innen, deren Berufskategorie eine eigene Pflichtrentenkasse hat, ist dagegen keine Elternzeit vorgesehen.
Für öffentliche Bedienstete gelten eigene Regeln.
Wie viel
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Eltern sind, haben Anspruch auf:
• eine Vergütung in Höhe von 30 % des durchschnittlichen Tageslohns (davon drei Monate mit 80 % vergütet), berechnet auf Basis des Lohns des Monats vor Beginn des Elternurlaubs, bis zum 14. Lebensjahr des Kindes (bzw. ab dem Eintritt in die Familie im Fall von Adoption oder Pflege) und für eine maximale Gesamtdauer von neun Monaten (Mutter und/oder Vater zusammen), davon:
• der Mutter steht eine nicht übertragbare Vergütung von drei Monaten zu, der innerhalb des 14. Lebensjahres des Kindes bzw. ab dem Eintritt in die Familie bei Adoption oder Pflege in Anspruch genommen werden kann;
• dem Vater steht eine nicht übertragbare Vergütung von drei Monaten zu, ebenfalls bis zum 14. Lebensjahr des Kindes bzw. ab dem Eintritt in die Familie bei Adoption oder Pflege;
• beiden Eltern gemeinsam steht alternativ ein weiterer vergüteter Zeitraum von insgesamt drei Monaten zu;
• alleinerziehenden Elternteilen steht eine Gesamtdauer von neun Monaten Elternurlaub zu, der mit 30 % des Lohnes vergütet wird.
Informationen: NISF/INPS
Wann Elternzeit beantragen
Eltern müssen spätestens bis zum Beginn der beantragten Elternzeit um die Elternzeit ansuchen.
Wie wird die Elternzeit beantragt
Den Antrag auf Elternzeit kann bei einem Patronat oder online auf der Internetseite des NISF/INPS (externer Link) (Zugang mit PIN, SPID, CIE, CNS) gestellt werden. Der Genuss der Freistellung muss dem Arbeitgeber vorab angekündigt werden. Das Gesetz sieht dafür eine Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor. Konkret wird diese Vorankündigungsfrist in den Kollektivverträgen geregelt, die dafür in vielen Branchen mindestens 15 Kalendertage vorsehen.
Informationen
Finanzielle Unterstützung für Väter während der Elternzeit gibt es beispielsweise auch bei der EBK (Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor)
Letzte Aktualisierung: 04/03/2026